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   BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 16.90   

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BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 16.90 (https://dejure.org/1990,14170)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1990 - 9 C 16.90 (https://dejure.org/1990,14170)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1990 - 9 C 16.90 (https://dejure.org/1990,14170)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Zulässigkeit der Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen einer genau bezeichneten anderen Entscheidung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88

    Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 16.90
    Daher ist eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen einer genau bezeichneten anderen veröffentlichten oder sonst erreichbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, weil sich auch dadurch die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1983 - BVerwG 9 CB 33.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 jeweils m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - das Gericht in den schriftlichen Gründen seiner Entscheidung auch auf den Beteiligten bekannte andere Urteile Bezug nimmt, auch wenn diese erst nach der mündlichen Verhandlung abgesetzt und zugestellt worden sind, weil auch in einem solchen Fall die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen den in Bezug genommenen Entscheidungen entnommen werden können (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - a.a.O.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 133 Rdnr. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 133 Rdnr. 7).

  • BVerwG, 24.10.1986 - 7 C 116.86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 16.90
    Eine derartige - vollständige oder teilweise - Bezugnahme auf ein anderes, genau bezeichnetes Urteil ist entgegen der Meinung der Revision auch nach Art. 2 § 6 EntlG zulässig, genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und ist deshalb kein Verfahrensfehler im Sinne des § 133 Nr. 5 oder des § 138 Nr. 6 VwGO (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 116.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 44).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 CB 33.81

    Asylstreitverfahren - Anforderungen an Urteilsbegründung - Entscheidungsgründe

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 16.90
    Daher ist eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen einer genau bezeichneten anderen veröffentlichten oder sonst erreichbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, weil sich auch dadurch die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1983 - BVerwG 9 CB 33.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 jeweils m.w.N.).
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